Einspeisung Strom
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Kraft-Wärmekopplungsgesetz (KWKModG) bilden die derzeit gültigen gesetzlichen Grundlagen für die Vergütung von eingespeister Energie.
Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Ziel des Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern, um ihren Anteil bis 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen.
Vergütung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Bei Anlagen, die dem EEG unterliegen, erfolgt die Vergütung in Abhängigkeit von Primärenergieträger, Leistung der Anlage und Inbetriebnahmejahr.
Das EEG unterscheidet zwischen folgenden Energieträgern:
Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Ziel des Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern, um ihren Anteil bis 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen.
Vergütung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Bei Anlagen, die dem EEG unterliegen, erfolgt die Vergütung in Abhängigkeit von Primärenergieträger, Leistung der Anlage und Inbetriebnahmejahr.
Das EEG unterscheidet zwischen folgenden Energieträgern:
- Wasserkraft
- Deponie-, Klär- und Grubengas
- Biomasse
- Geothermie
- Windenergie
- Solare Strahlungsenergie (Photovoltaik-Anlagen)
Vergütungsanspruch nach dem Kraft-Wärmekopplungsgesetz (KWKModG)
Ziel des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugzung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent durch den befristeten Schutz, die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), sowie die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, in die überwiegend Wärme aus KWK-Anlagen eingepeist wird, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesrepublik zu leisten.
Vergütung von Anlagen nach dem Kraft-Wärmekopplungsgesetz (KWKModG)
Die Vergütung für den in das Netz der Stadtwerke Lingen GmbH eingespeisten KWK-Strom bedarf in der Regel einer Einzelprüfung. Sollte es sich bei der betriebenen Anlage um eine KWK-Anlage mit Überschussstromein- speisung in das Niederspannungsnetz handeln, vergütet die Stadtwerke Lingen GmbH den eingespeisten KWK-Strom mit dem ''üblichen Preis''. Hierzu kommt auf Basis des Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 und der Stromnetzentgeltversordnung vom 25. Juli 2005 ein Entgelt für die vermiedene Netznutzung, sowie der gesetzliche KWK-Zuschlag.
Die Eingruppierung der KWK-Anlage in eine Anlagenkategorie, bei der Art, Alter sowie Modernisierungsgrad berücksichtigt werden, bestimmt die Höhe des KWK-Zuschlags und die Dauer der Zahlung. Einen entsprechenden Nachweis in Form von Herstellerangaben bei kleinen KWK-Anlagen oder einem Sachverständigengutachten bei großen KWK-Anlagen über die Eingruppierung und über den KWK-Anteil des eingespeisten Stroms hat der KWK-Anlagenbetreiber der Stadtwerke Lingen GmbH gemäß §§ 6 und 8 KWK-G zu erbringen.
Die Zulassung wird im Vorfeld in Form einer Zertifizierung beim BAFA erstellt. Antragsformulare sind beim
BAFA-Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 437 - Kraft-Wärme-Kopplung
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
erhältlich. Vertraglich vereinbart ist ausschließlich ein KWK-Zuschlag in der im KWK-G in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Höhe.
Ziel des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugzung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent durch den befristeten Schutz, die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), sowie die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, in die überwiegend Wärme aus KWK-Anlagen eingepeist wird, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesrepublik zu leisten.
Vergütung von Anlagen nach dem Kraft-Wärmekopplungsgesetz (KWKModG)
Die Vergütung für den in das Netz der Stadtwerke Lingen GmbH eingespeisten KWK-Strom bedarf in der Regel einer Einzelprüfung. Sollte es sich bei der betriebenen Anlage um eine KWK-Anlage mit Überschussstromein- speisung in das Niederspannungsnetz handeln, vergütet die Stadtwerke Lingen GmbH den eingespeisten KWK-Strom mit dem ''üblichen Preis''. Hierzu kommt auf Basis des Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 und der Stromnetzentgeltversordnung vom 25. Juli 2005 ein Entgelt für die vermiedene Netznutzung, sowie der gesetzliche KWK-Zuschlag.
Die Eingruppierung der KWK-Anlage in eine Anlagenkategorie, bei der Art, Alter sowie Modernisierungsgrad berücksichtigt werden, bestimmt die Höhe des KWK-Zuschlags und die Dauer der Zahlung. Einen entsprechenden Nachweis in Form von Herstellerangaben bei kleinen KWK-Anlagen oder einem Sachverständigengutachten bei großen KWK-Anlagen über die Eingruppierung und über den KWK-Anteil des eingespeisten Stroms hat der KWK-Anlagenbetreiber der Stadtwerke Lingen GmbH gemäß §§ 6 und 8 KWK-G zu erbringen.
Die Zulassung wird im Vorfeld in Form einer Zertifizierung beim BAFA erstellt. Antragsformulare sind beim
BAFA-Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 437 - Kraft-Wärme-Kopplung
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
erhältlich. Vertraglich vereinbart ist ausschließlich ein KWK-Zuschlag in der im KWK-G in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Höhe.
Vergütung nach KWK-G 1. Quartal 2011 (MSP)
Zählerstandsmeldung KWK-G
Ihre Ansprechpartner
Bei Fragen zur Abwicklung der Netzeinspeisung wenden Sie sich bitte an
Stadtwerke Lingen GmbH
Klaus Heinig
Waldstrasse 31
49808 Lingen/Ems
Tel. 05 91/9 12 00 -311
Fax 05 91/9 12 00 -9311
E-Mail: klaus.heinig@stadtwerke-lingen.de
Stadtwerke Lingen GmbH
Klaus Heinig
Waldstrasse 31
49808 Lingen/Ems
Tel. 05 91/9 12 00 -311
Fax 05 91/9 12 00 -9311
E-Mail: klaus.heinig@stadtwerke-lingen.de
Bei Fragen zum Anschluss der Anlage wenden Sie sich bitte an
Stadtwerke Lingen GmbH
Hermann Cordes
Waldstrasse 31
49808 Lingen/Ems
Tel. 05 91/9 12 00 -310
Fax 05 91/9 12 00 -9310
E-Mail: hermann.cordes@stadtwerke-lingen.de
Stadtwerke Lingen GmbH
Hermann Cordes
Waldstrasse 31
49808 Lingen/Ems
Tel. 05 91/9 12 00 -310
Fax 05 91/9 12 00 -9310
E-Mail: hermann.cordes@stadtwerke-lingen.de




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