Reduzierte Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Die Anzahl an E-Autos und Wärmepumpen steigt im Zuge der Energiewende. Dies ist auch wichtig für eine klimaneutrale Zukunft. Allerdings wächst dadurch auch der Bedarf an Strom und das oftmals zeitgleich. Hinzu kommt das schwankende Stromangebot erneuerbarer Energien, die Strom wetterabhängig produzieren. Die aktuellen Verteilnetze sind jedoch nicht optimal auf den Anstieg der Technologien vorbereitet. Damit dennoch ein reibungsloser und verzögerungsfreier Netzanschluss gewährleistet werden kann, hat die Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und steuerbarer Netzanschlüsse gemäß §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eingeführt.
Im Rahmen dieser Regelung hat der Netzbetreiber das Recht, den Leistungsbezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen vorübergehend zu begrenzen, wenn dies notwendig ist, um eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes abzuwenden. Als Ausgleich für die Steuerbarkeit erhalten KundInnen reduzierte Netzentgelte.
Sie haben nach dem 1. Januar 2024 eine steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Mindestleistung von 4,2 kW in Betrieb genommen? Dann fällt dieses Gerät unter die neuen Regelungen des § 14a EnWG.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind:
Wärmepumpen
Private Wallboxen für Elektrofahrzeuge
Batteriespeicher
Klimaanlagen für die Raumkühlung
Netzdienliche Steuerung
Alltägliche Stromverbraucher wie Waschmaschine, Trockner oder Herd – also Geräte des täglichen Haushaltsstrombedarfs – sind von der Steuerung ausgeschlossen.
Stromnetzbetreiber dürfen nur in Ausnahmefällen die Leistung von steuerbaren Anlagen reduzieren:
Im Falle einer akuten Netzüberlastung dürfen Stromnetzbetreiber für die Dauer der Störung den Verbrauch von steuerbaren Anlagen drosseln.
Im Falle einer drohenden Netzüberlastung dürfen Stromnetzbetreiber für maximal 2 Stunden täglich die Leistung von steuerbaren Geräten reduzieren.
Die Stromnetzbetreiber stellen die steuerbaren Verbraucher nicht ab, sondern dimmen lediglich deren Leistung. Dabei muss eine Mindestleistung in Höhe von 4,2 kW erhalten bleiben.
Reduzierte Netzentgelte
Wer eine Anlage ab dem 01.01.2024 in Betrieb nimmt, profitiert direkt von den neuen Regelungen, denn der Anschluss ans Netz ist nun gesetzlich garantiert. Sie Anmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgt über den Elektroinstallateur. Nach der neuen Regelung haben Netzkunden die Wahl zwischen mehreren Tarifsystemen, den sogenannten Modulen.
Modul 1
Modul 2
Modul 3
Pauschale Reduzierung: 80 € + Stabilitätsprämie, die in Abhängigkeit
von der Höhe der Netzentgelte vom jeweiligen Netzbetreiber ermittelt wird
Verbrauchsabhängige Reduzierung = 60 % des normalen Arbeitspreises Netz
Zeitvariabler Arbeitspreis Netz, kombinierbar mit Modul 1
Verfügbar ab 1.1.2024
Verfügbar ab 1.1.2024
Verfügbar ab 1.4.2025
Keine technischen Voraussetzungen
Technische Voraussetzung: separater Zähler für steuerbaren Verbraucher
In der Regel geeignet für Betreiber von Wallboxen.
In der Regel geeignet für Betreiber von Wärmepumpen (abhängig vom Verbrauch).
In der Regel geeignet für Betreiber von Wallboxen.
Was muss ich tun, um von den reduzierten Netzentgelten zu profitieren?
Sofern Ihre steuerbare Anlage nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb gegangen ist und von Ihrem Elektrobetrieb beim Netzbetreiber angemeldet wurde, profitieren Sie in der Regel automatisch von den Regelungen gem. § 14a EnWG. Sie müssen dafür also nicht aktiv werden.
Was ist der §14a und warum ist er für mich wichtig?
Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) betrifft steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und private Ladepunkte für E-Autos mit Leistungen über 4,2 kW, die nach dem 1.1.2024 in Betrieb genommen werden. Die Regelungen zum §14a dienen der Sicherstellung eines zuverlässigen Netzbetriebs durch unterschiedliche Vorgaben zum Netzausbau sowie der Steuerbarkeit von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
Was ist das Ziel der neuen §14a-Regelung?
Die neuen Regelungen gewährleisten einen verzögerungsfreien Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an das Niederspannungsnetz.
Wann treten die neuen Regeln in Kraft?
Die neuen Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2024.
Welche Anlagen sind von der §14a-Regelung betroffen?
Von der §14a-Regelung betroffen sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer installierten Leistung von mindestens 4,2 kW, die nach dem 01.01.2024 in Be-trieb genommen werden. Darunter fallen Wärmepumpen inklusive Zusatz- oder Notheizvorrichtung (wie z.B. Heizstab), private Ladepunkte, Batteriespeichersysteme (hier nur der Leistungsbezug) und Kälteerzeuger. Bei mehreren Wärmepumpen oder Kälteerzeugern werden die Leistungen aller Anlagen summiert. Sollte die Summenleistung mehr als 4,2 kW betragen, gelten die Anlagen als steuerbare Verbrauchseinrichtung und fallen somit in die §14a-Regelung.
Habe ich die Möglichkeit, meine steuerbare Verbrauchseinrichtung nicht vom Verteilnetzbetreiber steuern zu lassen?
Nein. Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von über 4,2 kW ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wird, fällt diese gesetzlich unter die neue Regelung nach §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Welchen Vorteil habe ich von der neuen Regelung?
Netzkunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erhalten ein reduziertes Netzentgelt. Es gibt drei Wahlmöglichkeiten: • Modul 1 bietet eine pauschale Netzentgeltreduzierung um 80 € (brutto) zuzüglich einer netzbetreiber-individuellen Stabilitätsprämie. • Modul 2 umfasst eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 %. • Modul 3 bietet dem Kunden eine Abrechnung nach zeitvariablen Tarifen. Dabei legt der Netzbetreiber die Uhrzeiten und die Höhe der drei, innerhalb eines Tages anzubietenden Tarifstufen für ein ganzes Jahr fest. Die zu zahlenden Netzentgelte hängen dementsprechend davon ab, zu welcher Uhrzeit der Kunde Strom bezieht. Modul 3 kann nur in Kombination mit Modul 1 gewählt werden. Die Auswahl des Moduls erfolgt durch den Kunden. Wird keine Entscheidung über die Wahl eines Netzentgeltmoduls getroffen, gilt automatisch Modul 1 als Standardmodul.
Wie funktioniert künftig die Steuerung durch den Verteilnetzbetreiber technisch?
Um reduzierte Netzentgelte zu erhalten, muss die Steuerbarkeit steuerbarer Verbrauchseinrichtungen sichergestellt werden. Sie als KundIn können zwischen einer direkten Steuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) und einer Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) wählen. Bei der Steuerung über ein EMS sendet der Netzbetreiber ein Steuersignal an das EMS. Im Fall einer drohenden Netzüberlastung wird die Leistung auf einen bestimmten Leistungs-wert (> 4,2 kW) gedimmt. Die Steuerbox erhält die Signale über ein Smart Meter Gateway vom Netzbetreiber. Den Anschluss der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an die vom Messstellenbetreiber verbaute Steuertechnik müssen Sie bei einem Elektrofachbetrieb beauftragen.
Warum kann nur ein eingetragener Elektrofachbetrieb die Inbetriebsetzung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen melden?
Eine eingetragene Elektrofachkraft ist notwendig, weil nur diese die Umsetzung der Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und der Technischen Mindestanforderungen (TMA) gewährleisten kann. darüber hinaus bestätigt die Elektrofachkraft die Einhaltung dieser Anforderungen im Kundenportal. So wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Steuerfähigkeit erfüllt sind.
Kontakt
STADTWERKE LINGEN GMBH
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